Nach der Jugendhilfe auf eigenen Beinen stehen

Careleaver-Positionen zur SGB-VIII-Reform

Das Positionspapier wurde gemeinsam mit Careleavern im Rahmen von Netzwerktreffen erarbeitet. Als Diskussionsgrundlage dienten der Entwurfstext vom 23.08.2016, die Begründung, sowie einige der zahlreichen Stellungnahmen. Auf Grund der Fülle und Komplexität des Materials haben wir uns auf die für Careleaver wichtigsten Aspekte und Fragen konzentriert.

Die Positionen wurden dem Bundesministerium zugesandt.

>> Zu den Positionen

 

1) Die geplante Einführung des Leistungsbegriffs lehnen wir ab: Unter Hilfe verstehen wir „Hilfe zur Selbsthilfe“. Es sollte in erster Linie um den individuellen pädagogischen Be­darf gehen, der in einem gemeinsamen Prozess erarbeitet wird, nicht um eine (Finanz- bzw. Dienst-) Leistung, die einer Person vom öffentlichen Jugendhilfeträger zugeteilt wird.

2) § 41 SGB VIII Leistungen zur Verselbstständigung für junge Volljährige: Ein Rechts­anspruch auf die Fortsetzungshilfe ist hilfreich, sofern dies beinhaltet, dass die Hilfeform gewechselt werden kann.

Frage: Was genau fällt unter die Fortsetzung der Leistungen?

3) § 36 b SGB VIII Hilfeauswahl: Wir fordern Kooperation und Beteiligung, die diesen Na­men verdient, statt der (billigsten?) Hilfe, die vorgeschrieben wird. Wir lehnen die ein­seitige Steuerungsgewalt der öffentlichen Träger ab.

4) Wir fordern, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete bei der Hilfegewährung gleichberechtigt sind.

5) § 36 f SGB VIII Übergangsmanagement: Diese Regelungen können hilfreich sein, sofern sie bewirken, dass damit in Zukunft Finanzierungslücken am Ende von Jugendhilfemaß­nahmen vermieden werden können. Wir sehen aber die Gefahr, dass 17-Jährige in Zu­kunft (noch mehr als aktuell schon) darauf hingewiesen werden, die Jugendhilfe würde „normalerweise“ mit 18 enden.

6) Die Änderungen zur Kostenheranziehung stellen nur teilweise eine Verbesserung dar (geringere Heranziehung). Dass die Möglichkeit der Befreiung von der Kostenheran­ziehung (bisherige Ermessensentscheidung) gestrichen wird, bedeutet in vielen Einzel­fällen jedoch eine enorme Verschlechterung. Einen weiteren Rückschritt sehen wir darin, dass Tätigkeiten im sozialen und kulturellen Bereich überhaupt nicht mehr erwähnt sind.

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